KONDITIONEN
Stand September 2024
BASIS DER ZUSAMMENARBEIT
Sorgfaltspflicht
Die Grafikerin verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Die ihr anvertrauten oder für den Kunden erarbeitete Informationen behandelt sie über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus vertraulich.
Leistungen Dritter
Die Grafikern ist berechtigt, Dritte beizuziehen um den Auftrag termingerecht erfüllen zu können. Bei Abwesenheit durch Krankheit oder Ferien kann die Grafikerin in Absprache mit dem Kunden eine Stellvertretung organisieren. Diese arbeitet im Namen und Auftrag der Grafikerin, die dementsprechend die Verantwortung trägt. Die Interessen des Kunden wahrt die Grafikerin auch gegenüber Dritten nach bestem Wissen und Gewissen.
NUTZUNG DER ERBRACHTEN LEISTUNG
Nutzungsrecht
Nach Begleichung des vollständigen Honorars überträgt die Grafikerin dem Kunden das zeitlich, geografisch, sachlich und persönlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Werken.
Urheberrecht
Das Urheberrecht beschreibt das geistige Eigentum und gehört auch nach vollendetem Projekt der Grafikerin. Dies beinhaltet, dass der Kunde zum Beispiel nicht realisierte Vorschläge, einzelne Gestaltungselemente oder eigens für ihn erstellte Illustrationen weder verändern noch weitergegeben darf.
Referenzen
Der Kunde gibt sich damit einverstanden, dass die Grafikerin die für ihn geleisteten grafischen Arbeiten als Referenzobjekte in ihrem Werbeauftritt verwenden und sie auch anderen Kunden präsentieren darf. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verzichtet die Grafikerin jedoch darauf. Die Grafikerin behält sich vor, Belegsexemplare (meistens 10 Stück) von realisierten Werken für Präsentationszwecke aufzubewahren.
HAFTUNG
Gewährleistung
Grundsätzlich müssen für die Verwendung von eingekauften Schriften und Bildern Lizenzen gezahlt werden. Für Texte, Bilder, Schriften oder bestehende Gestaltungsarbeiten, die der Kunde der Grafikerin zur Bearbeitung seines Auftrags übergibt, übernimmt die Grafikerin keine Haftung. Sie geht davon aus, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und vom Kunden gewährleistet ist. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, ist der Kunde für den Schaden verantwortlich.
Die Grafikerin haftet ihrerseits für die korrekte und termingerechte Ausführung der Aufträge. Die Haftung ist auf den vom Kunden im Rahmen des zusammen realisierten Projekts bezahlten Betrag begrenzt. Über diese Verschuldenshaftung hinaus und für Folgeschäden übernimmt die Grafikerin keine Haftung.
«Gut zum Druck»
Der etwas altertümlich anmutende Begriff «Gut zum Druck» oder «GzD» ist noch immer sehr geläufig in der Kommunikationsbranche. Er bezeichnet die finale Freigabe vom Kunden für die Produktion seines Auftrags, ob es ein kleines Inserat ist, eine Illustration oder eine umfangreiche Broschüre. Der Grafikerin ist es ein Anliegen, dass der Kunde genau weiss, was die Erteilung des GzDs für ihn bedeutet.
Für alle Abweichungen, die beim fertiggestellten Produkt im Vergleich zur vorgelegten Version bei der Erteilung des GzDs zum Vorschein treten, kann der Kunde die Grafikerin belangen. Sie sucht den Fehler entweder beim Produzenten (beispielsweise einer Druckerei) oder bei sich selber und erarbeitet eine für beide Parteien zufrieden stellende Lösung. Das kann eine Nachproduktion auf Kosten des Produzenten oder der Grafikerin sein oder ein Entgegenkommen bei der Schlussrechnung, je nach Art des Fehlers und Wunsch des Kunden
Im umgekehrten Fall, wenn zum Beispiel ein Fehler in einem Text erst nach der Produktion entdeckt wird, er aber bei der Erteilung des GzDs schon sichtbar war und einfach unbemerkt blieb, ist der Kunde für diesen Fehler verantwortlich und muss eine allfällige Nachproduktion selber finanzieren.
Die Grafikerin übernimmt nur für Produzenten aus ihrem Netzwerk die Verantwortung. Wenn der Kunde explizit einen anderen Produzenten oder Lieferanten wünscht und er am Ende mit der Qualität seines Produktes nicht zufrieden ist, muss er selber eine Lösung finden oder den Aufwand der Grafikerin honorieren.
ABRECHNUNG
Rechnungstellung
Die Schlussrechnung stellt die Grafikerin nach Vollendung des beauftragten Projekts auf der Grundlage der Richtofferte, wobei die effektiven Aufwände verrechnet werden. Der Kunde hat die Rechnung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Je nach Umfang eines Auftrags kann die Grafikerin in Absprache mit dem Kunden eine Teilrechnung stellen. Das kommt vor allem bei sehr aufwändigen und langwierigen Projekten vor. Im Normalfall erhält der Kunde die Rechnung brieflich, auf Wunsch kann sie auch elektronisch übermittelt werden.
Autorkorrektur
Bei der Abrechnung von grafischen Arbeiten kommt in fast allen Fällen der Begriff «Autorkorrektur» vor. Mit dem Autor ist hier der Kunde gemeint, und die Korrektur bezeichnet nicht das Korrigieren im Sinne einer Bereinigung bei der Finalisierung eines Auftrags, sondern einen darüber hinausgehenden Änderungswunsch des Kunden.
Zum Beispiel schickt der Kunde der Grafikerin einen Text zu, den sie in ein Layout einer Broschüre einfügt. Dabei verursacht die Grafikerin einen Schreibfehler, da ein Wort falsch getrennt wurde. Der Kunde macht die Grafikerin in der Finalisierungs-Phase darauf aufmerksam. Die Behebung dieses Fehlers verrechnet die Grafikerin dem Kunden nicht, da es sich hierbei um eine von ihr verursachte «Hauskorrektur» handelt.
Möchte der Kunde jedoch bei der Finalisierung der Broschüre plötzlich stilistische Änderungen anbringen, beispielsweise einen Satz umformulieren, handelt es sich um eine «Autorkorrektur». Die Zeit für diese Eingriffe darf die Grafikerin vollumfänglich zum offerierten Aufwand dazurechnen. Je nach Autorkorrektur muss beispielsweise eine ganze Seite der Broschüre neu gestaltet werden, da sich die Umbrüche der Absätze oder die Proportionen des Textes zu den Bildern verändert haben. Daher resultieren erhebliche Abweichungen der Abrechnung zur Offerte oft von Autorkorrekturen.
Die Grafikerin empfiehlt dem Kunden, die Unterlagen eines Auftrags vor der Übergabe an die Grafikerin genauestens zu prüfen und sie bereits mit den involvierten Parteien abzugleichen. Wenn das erst nach der Gestaltung passiert, kann Mehraufwand verursacht werden.
Abbruch oder Reduktion des Auftrags
Wenn der Kunde das beauftragte Projekt abbrechen möchte, ist er in jedem Fall verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen der Grafikerin zu honorieren. Falls bereits Kosten von Leistungen Dritter entstanden sind, hat der Kunde diese ebenfalls zu begleichen. Gemäss dem Nutzungsrecht ist der Kunde nach Begleichung der Kosten berechtigt, über die unvollendeten Werke, die die Grafikerin für ihn gefertigt hat, zu verfügen. Die Grafikerin hat ihrerseits Anrecht auf die Verwendung für Präsentationszwecke.
Falls aufgrund des Abbruchs Schäden auf Seiten der Grafikerin entstanden sind, zum Beispiel wenn sie andere Anfragen abgelehnt hat, um genügend Kapazität für den Kunden zu haben, hat die Grafikerin Anspruch auf Wiedergutmachung.
RECHTLICHES
Die vorliegenden Konditionen sind für den Kunden sowie für die Grafikerin verbindlich und sind integrierter Bestandteil der Zusammenarbeit. Bei Erteilung des Auftrags gibt sich der Kunde mit dem Inhalt dieses Dokuments einverstanden. Abweichungen bedürfen der Schriftform.